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BB 2009, 2123
Schulze Grotthoff 
Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Anrufungsauskunft

Die in § 42e EStG geregelte (Lohnsteuer-)Anrufungsauskunft verpflichtet ein Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten Auskunft zu erteilen, ob und inwieweit die Vorschriften über die Lohnsteuer in einem konkreten Fall anwendbar sind. Mit Urteil vom 30.4.2009 – VI R 54/07 – hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung nunmehr entschieden, dass die Anrufungsauskunft einen feststellenden Verwaltungsakt darstellt, …

Schulze Grotthoff, BB 2009, 2123-2127

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