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BB 2024, 1979
BAG 
Unwirksame Arbeitnehmerüberlassung – Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten (Urteil vom 05.03.2024, 9 AZR 204/23)

Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kommt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer aus einem der in § 9 Abs. 1 AÜG aufgeführten Gründe unwirksam ist und der Arbeitnehmer keine Festhaltenserklärung abgibt.

BAG, BB 2024, 1979-1984 (Urteil vom 05.03.2024, 9 AZR 204/23)

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