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BB 2020, 1814
 
VG Neustadt: Kein Grundsteuererlass für Eigentümer eines denkmalgeschützten Bunkers

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Luftschutzbunker bebauten Grundstücks; dieser wurde im Jahr 1942 errichtet. Dort betreibt er eine Veranstaltungsstätte. Das Anwesen steht unter Denkmalschutz und wurde in das Verzeichnis der Kulturdenkmäler Rheinland-Pfalz aufgenommen.

BB 2020, 1814

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