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BB 2006, 427
BFH 
Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit bei vorübergehenden Einsätzen auf seegehenden Schiffen – Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten (Urteil vom 16.11.2005, VI R 12/04)

Ein Soldat der Bundesmarine kann für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffes Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend machen.

BFH, BB 2006, 427 (Urteil vom 16.11.2005, VI R 12/04)

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