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BB 2007, 1136
BGH 
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift (Beschluss vom 23.11.2006, I ZB 39/06)

Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste.

BGH, BB 2007, 1136 (Beschluss vom 23.11.2006, I ZB 39/06)

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