CB-Kommentar zu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2016, 1 Sa 358/15
Unternehmen müssen für eine effektive Compliance sorgen – schon im eigenen Interesse, wollen sie und ihre Organe sich nicht erheblichen Risiken aussetzen – von Bußgeld- und Strafbarkeitsrisiken (BGH, Urt. v. 17.07.2009 – 5 StR 394/08) über Schadensersatzforderungen bis hin zu einem Ausschluss von Vergabeverfahren (§§ 123 ff. GWB). Effektive Compliance bedeutet auch, bei Verstößen Maßnahmen gegenüber den betreffenden Arbeitnehmern einzuleiten – von verhältnismäßig milden Eingriffen wie Nachschulungen oder der Berücksichtigung des Verstoßes im Beurteilungs- und Beförderungsprozess bis hin zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen. …
Hoffmann-Remy, CB 2018, 132
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