Reaktion auf Datenschutzverstöße – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
Um dem von einem Datenschutzverstoß Betroffenen die effiziente Durchsetzung seiner damit einhergehenden Rechte zu ermöglichen, 1 Vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, BDSG, § 42a, Rn. 1. wurde im August 2009 mit dem “Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften” 2 BGBl Teil I, 2009, Nr. 54 vom 19.8.2009. die Regelung des § 42a BDSG (“Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten”) neu in das Bundesdatenschutzgesetz eingefügt. …
Scheben/Geschonneck, CB 2017, 54-58
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