Reform des Rechts der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Am 1.7.2017 ist das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 1BGBl. 2017 Teil I Nr. 22, S. 872 ff. in Kraft getreten. Es ist nicht übertrieben, es als großen Wurf zu bezeichnen, stellt es doch eine umfassende Neuregelung des strafrechtlichen Rechtsfolgensystems, um nicht zu sagen Sanktionensystems dar, auch wenn es keine Sanktion sein will. Da die nun insgesamt “Einziehung” genannte Vermögensabschöpfung in dringenden Fällen schon im Ermittlungsverfahren obligatorisch ist und zudem angeordnet werden kann, …
Schorn/Utz, CB 2017, 255-260
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