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CNL 2023, 4
 

Arbeitszeiterfassung: Ausmaß an Flexibilität umstritten

Mit der gesetzlichen Umsetzung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 zur künftigen Erfassung der Arbeitszeiten von Beschäftigten hat sich der Ausschuss für Arbeit und Soziales Anfang Oktober in einer öffentlichen Anhörung befasst. In einer hib-Meldung heißt es hierzu, die Stellungnahmen der Sachverständigen reichten von einer möglichst detaillierten bis hin zu einer möglichst flexiblen gesetzlichen Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes.

Abbildung 4

Arbeitszeit: Detaillierte Erfassung versus Vertrauensarbeitszeit – hier scheiden sich die Geister.

Auf Grundlage des EuGH-Urteils hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. September 2022 festgestellt, dass die Arbeitgeber ein System einführen und anwenden müssen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden erfasst werden. Während die Vertreter der Arbeitgeberverbände in der Anhörung die Notwendigkeit von Spielräumen und Flexibilität betonten, trat der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) für die taggenaue Aufzeichnung von Arbeitszeit und Ruhepausen ein.

Eine große Rolle spielte dabei der gesetzlich nicht definierte Begriff der Vertrauensarbeitszeit. Eine enge Auslegung des BAG-Urteils wäre nach Ansicht des DGB wünschenswert. Im Übrigen gebe es bereits jetzt genügend Flexibilisierungsmöglichkeiten im Arbeitszeitgesetz. Der DGB plädierte für die Beibehaltung des Achtstundentages, der von erheblicher Bedeutung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sei. Er sprach sich ferner für eine Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit aus. Unterstützt wurde diese Position von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Dagegen unterstrich die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), dass der Erhalt der Vertrauensarbeitszeit ein wichtiges Element der betrieblichen Praxis sei.

Der Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Elektro- und Metall-Industrie (Gesamtmetall) wies darauf hin, dass mehrere Berufsgruppen bereits artikuliert hätten, nicht in die Arbeitszeiterfassung einbezogen werden zu wollen. Auch die Arbeitnehmer mit Vertrauensarbeitszeit wollten ausgenommen werden.

Prof. Dr. Gregor Thüsing von der Universität Bonn sprach sich für tarifliche Öffnungsklauseln aus. Der EU-Gesetzgeber gehe von einer Wochen-Höchstarbeitszeit von 48 Stunden aus, kombiniert mit Ruhezeiten sei dies ein genügender Schutz. Die Regierung sollte sich daran orientieren, so Thüsing, „mehr Freiheit“ zu wagen.

Das Video zur Anhörung sowie die Stellungnahmen der Sachverständigen können hier aufgerufen werden: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw41-pa-arbeit-zeitkonto-969674

chk

 
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