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CNL 2022, 8
 

BAFA veröffentlicht Handreichung zum Beschwerdeverfahren des LkSG

Das BAFA hat die Handreichung zum Beschwerdeverfahren in Unternehmen veröffentlicht. In einem Webinar erläuterten Dr. Martin Rothermel, Autor des Kommentars zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), Dr. Martin Knaup und Sebastian Rünz die Inhalte der Handreichung des BAFA. Sie nahmen zudem Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen LkSG unter Hinweisgeberschutzgesetz unter die Lupe.

Abbildung 9

Lieferketten: BAFA-Handreichung soll Licht ins Dunkel des LkSG bringen.

Ab dem 1. Januar 2023 bzw. – je nach Mitarbeiterschwelle – ab dem 1. Januar 2024 müssen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, einen Mechanismus für Hinweise zu Risiken oder Verletzungen von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Aspekten des LkSG einrichten. Die Zeit zur Umsetzung drängt also, zumal Bußgelder von bis zu 8 Mio. Euro verhängt werden können, wenn kein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist.

Die Handreichung des BAFA will bei der Umsetzung Hilfestellung leisten. Die Experten des Webinars bewerteten die Handreichung als praxisnah – insbesondere zu der Frage, wie man ein Beschwerdeverfahren einrichten sollte und wie der Beschwerdeprozess durchzuführen ist.

„Die Handreichung stellt klar: Das Beschwerdeverfahren soll auf die potenziellen Betroffenen, die in der Risikoanalyse ermittelt wurden, ausgerichtet sein“, erläuterte Rünz. Daraus folge auch, dass das Beschwerdeverfahren noch 2023 weiterentwickelt werden kann. Die gute Nachricht ist also: Noch nicht alles muss bis Ende des Jahres fertig sein.

In diesem Jahr müsse aber noch eine Verfahrensordnung entworfen und veröffentlicht werden. Potenzielle Hinweisgeber müssten ab 1. Januar erkennen können, wie eine Beschwerde einzureichen ist und wie das Unternehmen in der Folge mit Hinweisen umgeht. Außerdem müssten ab dem 1. Januar 2023 Vorwürfe auch tatsächlich bearbeitet werden können. Bis Ende des Jahres sollten zudem erste Beschwerdekanäle vorliegen – hier reiche zunächst eine Online-Maske auf Englisch und Deutsch, so Rünz. Wenn die Risikoaanalyse im kommenden Jahr durchgeführt wird, müssten jedoch die Kommunikationswege und -kanäle konkreter ausgerichtet werden.

Im weiteren Verlauf des Webinars erläuterten Rothermel und Knaup die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des LkSG zum Hinweisgeberschutzgesetz. Der Hinweisgeberschutz sei sicherlich ein ganz zentraler Bestandteil eines Compliance-Management-Systems, aber nicht so eingebettet in ein Gesamtkonzept wie es beim LkSG der Fall sei. Beim LkSG haben wir eine enge Verwebung und Wechselwirkungen zur Risikoanalyse, beschrieb Knaup.

Hinsichtlich der Sachverhalte, die nach dem Hinweisgeberschutz gemeldet werden können, sei der Anwendungsbereich deutlich enger als beim LkSG, ergänzte Rothermel. Der Hinweisgeberschutz beziehe sich nur auf strafbewehrte oder bußgeldbewehrte Vorschriften. Dagegen könne es beim LkSG auch um Risiken gehen.

Rothermel wies außerdem darauf hin, dass im LkSG deutlich mehr organisatorische Anforderungen vorgesehen seien – zum Beispiel eine Verfahrensordnung, die veröffentlicht werden muss. Gleichwohl mache es Sinn in eine ähnliche Richtung zu denken, wie das LkSG sie vorgibt, empfahl Knaup. Denn mit klaren und kommunizierten Verfahrensweisen könne zum einen bei den Mitarbeitenden Verständnis und Vertrauen in das System aufgebaut werden. Zum anderen könne ein klarer Rahmen aber auch denjenigen helfen, die Hinweise entgegennehmen und diese bearbeiten.

chk

Das Video des Webinars ist hier abrufbar.

 
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