BGH senkt Hürden für Schadensersatz bei Datenleck
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 18. November 2024 (Az.: VI ZR 10/24) die Hürden für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO niedrig angelegt. Er bezieht sich dabei auf die ständige EuGH-Rechtsprechung und stellt klar, dass auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein kann.
Ein Datenleck: Das allein kann schon Schadensersatz nach der DSGVO auslösen.
Anfang April 2021 wurden Daten von ca. 533 Mio. Facebook-Nutzern aus 106 Ländern im Internet öffentlich verbreitet. Unbekannte Dritte hatten sich zuvor den Umstand zu Nutze gemacht, dass die Facebook-Betreiberin Meta es in Abhängigkeit von den Suchbarkeits-Einstellungen des jeweiligen Nutzers ermöglicht, dass dessen Facebook-Profil mithilfe seiner Telefonnummer gefunden werden kann. Die unbekannten Dritten ordneten durch die in großem Umfang erfolgte Eingabe randomisierter Ziffernfolgen über die Kontakt-Import-Funktion Telefonnummern den zugehörigen Nutzerkonten zu und griffen die zu diesen Nutzerkonten vorhandenen öffentlichen Daten ab (sog. Scraping).
Das Landgericht Bonn (Urteil vom 29. März 2023 – 13 O 125/22) hatte einem vom Scraping betroffenen Facebook-Nutzer aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO Schadensersatz in Höhe von 250 Euro sowie einen Teil der begehrten Rechtsverfolgungskosten zugesprochen. Auf die vom Landgericht zugelassene Berufung hatte das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 67/23) den Schadensersatz indes verneint.
Der BGH stellt in seinem Urteil klar: Nach der für die Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder muss insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen. Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung des BGH hat grundsätzliche Bedeutung, denn mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 hat der BGH das Verfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt
chk