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CNL 2025, 8
 

Besserer Schutz vor Einschüchterungsklagen

Gerichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sogenannten Einschüchterungsklagen umzugehen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 20. Juni 2025 veröffentlicht hat.

Unter Einschüchterungsklagen werden unbegründete Klagen verstanden, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken. Sie richten sich zum Beispiel gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Auf Englisch werden sie auch als SLAPP bezeichnet („Strategic Lawsuits Against Public Participation“). Der veröffentlichte Gesetzentwurf geht zurück auf die Anti-SLAPP-Richtlinie der EU, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll.

Wie das BMJV mitteilt, setzte der Gesetzentwurf die Vorgaben der EU-Richtlinie im Wesentlichen 1:1 um. Beim Anwendungsbereich geht er jedoch in einem Punkt darüber hinaus: Die neuen Regelungen gelten nicht nur für Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug, sondern auch für rein nationale Sachverhalte. Die Regelungen für den Umgang mit Einschüchterungsklagen sollen dann zur Anwendung kommen, wenn mit dem Rechtsstreit unbegründete Ansprüche verfolgt werden und der Hauptzweck des Rechtsstreits darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren. Eine öffentliche Beteiligung ist zum Beispiel die Teilnahme an einer Demonstration, die Veröffentlichung eines Artikels in einer Zeitung, ein Post in den sozialen Netzwerken oder die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie.

chk

CNL 2025 S. 8 (9)

Abbildung 11

 
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