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CNL 2021, 8
 

Deutscher Alleingang mit Verordnung zum Transfer von Kryptowerten

Kryptowerte stehen seit langem im Fokus der Behörden. Und das nicht ohne Grund: Im Vergleich zum Jahr 2019 hat sich 2020 die Zahl der Verdachtsmeldungen bei der Fiancial Intelligence Unit, bei denen der Meldungsgrund „Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen“ angegeben wurde, mehr als verdoppelt. Deutschland zieht darum die Zügel an mit stärkeren Sorgfaltspflichten beim Transfer von Kryptowerten.

Abbildung 9

Transfer von Kroptowerten: Deutschland legt Verordnung für Währungen wie Bitcoin vor.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 ist die Kryptowertetransferverordnung in Kraft getreten. Sie regelt verstärkte Sorgfaltspflichten für Transfers von Kryptowerten. Unter anderem müssen Kryptowertedienstleister, die im Auftrag eines Auftragsnehmers Kryptowerte übertragen, dem Kryptowertedienstleister, der auf Seiten des Empfängers handelt, Angaben zum Namen, zur Anschrift und zur Kontonummer des Auftragsgebers und zum Namen und zur Kontonummer des Begünstigten zeitgleich und sicher übermitteln. Der Kryptowertedienstleister, der für den Begünstigten handelt, hat sicherzustellen, dass er die Informationen zu Auftraggeber und Begünstigten auch erhält und speichert.

Die lückenlose Rückverfolgbarkeit der an einer Übertragung von Kryptowerten Beteiligten diene der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Überwachung von Sanktionsumgehungen, heißt es beim Bundesfinanzministerium zu der Verordnung.

Kritiker werfen der Bundesregierung vor, mit der Verordnung im nationalen Alleingang vorzupreschen, denn momentan wird der Markt für Kryptowerte und Kryptowertedienstleister EU-weit harmonisiert. „Eine rein nationale Umsetzung verspricht auch keine effektive Bekämpfung von Geldwäsche. Geldwäschevorgänge (und andere kriminelle Aktivitäten mit Kryptowerten wie z.B. Ransomware-Angriffe) erfolgen meist nicht rein national, sondern über grenzübergreifende Transaktionen“, wendet etwa der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V. (Bitkom) ein. Die Anforderungen der Verordnung seien zudem ein erheblicher Wettbewerbsnachteil für deutsche Dienstleister und zersplitterten den EU-Markt weiter.

chk

Abbildung 10

 
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