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CNL 2020, 7
 

Dieselskandal: BGH urteilt gegen VW

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Volkswagen am 25. Mai wegen des Einbaus illegaler Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen verurteilt (AZ.: VI ZR 252/19). Der Konzern muss den manipulierten PKW des Klägers zurücknehmen und diesem dafür eine Entschädigung zahlen.

Abbildung 10

Dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs stehen Schadensersatzansprüche gegen VW zu. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, entschied der BGH und bestätigte damit die Entscheidung des OLG Koblenz vom 12. Juni 2019 (Az.: 5 U 1318/18). Die Revision des Klägers, mit der er die vollständige Erstattung des Kaufpreises ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung erreichen wollte, hatte indes keinen Erfolg.

VW haftet dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB. Das Verhalten von VW im Verhältnis zum Kläger sei objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, so der BGH. VW habe auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse bewusst und gewollt getäuscht. Durch diese Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts habe VW systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten sei im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gelte auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt. Die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software sei von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden. Dieses Verhalten werde der Beklagten zugerechnet (§ 31 BGB).

chk

 
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