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CNL 2024, 4
 

ESMA veröffentlicht Leitlinien zu Fondsnamen

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat Leitlinien für Fondsnamen veröffentlicht. Die Leitlinien setzen sich mit der Frage auseinander, unter welchen Bedingungen ein Fonds im Namen Wörter wie Umwelt (Environment), Soziales (Social), gute Unternehmensführung (Governance) oder andere nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden kann. Damit gibt es auf diesem Feld zum ersten Mal europaweit einheitliche Vorgaben. Wie die BaFin mitteilt, wird sie die ESMA-Leitlinien in ihrer Verwaltungspraxis berücksichtigen.

Abbildung 3

Environment, Social, Governance: Fonds mit diesen Wörtern im Namen müssen bestimmte Bedingungen erfüllen.

Der Name eines Fonds vermittle einen ersten Eindruck von der Anlagestrategie und den Anlagezielen des Produkts und beeinflusse die Entscheidungen der Anleger. Die Änderung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds und der Richtlinie zu Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren beinhalte darum das Mandat an die ESMA, Leitlinien zu Fondsnamen zu entwickeln. Das erläutert die BaFin in einer Mittelung, in der sie auch ankündigt, dass die neuen ESMA-Leitlinien die bisherige BaFin-Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentvermögen vollständig ablösen werden.

Die ESMA lege nicht nur fest, wie und in welcher Höhe der Fonds in bestimmte Vermögensgegenstände investieren muss, damit er in einer bestimmten Art und Weise bezeichnet werden darf. Sie führe darüber hinaus unterschiedliche Mindestausschlüsse ein. Diese richten sich nach der sog. Benchmark-Verordnung (EU) 2016/1011, die zwei nachhaltigkeitsbezogene Referenzwerte enthalte: Den so genannten Referenzwert für den klimabedingten Wandel (Climate Transition Benchmark (CTB)) und den Paris-abgestimmten EU-Referenzwert (Paris-Aligned Benchmark (PAB)), wobei der PAB mehr und höhere Mindestausschlüsse enthält, also „strenger“ ist. Diese Ausschlüsse richteten sich zwar ausschließlich an die Administratoren von EU-Referenzwerten; die ESMA-Leitlinien machen sich aber diese Ausschlüsse zu eigen, indem sie darauf Bezug nehmen. Je nach Bezeichnung des jeweiligen Fonds gelten entweder die strengeren Mindestausschlüsse des PAB oder die weniger strengen Ausschlüsse des CTB.

chk

Abbildung 4

CNL 2024 S. 4 (5)

Abbildung 5

 
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