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CNL 2024, 6
Sonnenberg 

EU beschließt Obergrenze für Bargeld

Die Europäische Union hat sich auf eine Obergrenze für Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro geeinigt. Auch soll eine einheitliche EU-Aufsicht für die konsequente Anwendung der Geldwäschebestimmungen und Sanktionen sorgen. Weiter sollen Informationen über wirtschaftlich Berechtigte nicht mehr allen zugänglich sein. Die Financial Intelligence Units (FIUs) erhalten mehr Befugnisse und schließlich sollen Geldwäscheregeln spätestens ab 2029 auch für Fußballklubs und Spieleragenten gelten.

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Gerade in Deutschland ist der Anteil von Bargeschäften an Zahlungsvorgängen immer noch hoch.

Diese Einigung betrifft die Regelungen der sog. sechsten EU-Geldwäscherichtlinie, die Teil des EU-AML-Gesetzespakets ist. Die wohl strittigste Neuerung ist die unionsweite Obergrenze für Barzahlungen von 10.000 Euro. Bisher existierten in der EU sehr unterschiedliche Regelungen, wobei die meisten Länder schon heute Begrenzungen vorsehen. So liegt beispielsweise in Frankreich und Spanien die Bargeldobergrenze bei 1.000 Euro, in Belgien und den Niederlanden hingegen bei 3.000 Euro.

Ganz anders in Deutschland: Hier gibt es bisher keine „harte“ Begrenzung von Bargeschäften. Es besteht lediglich ab 10.000 Euro eine Identifizierungspflicht bei bestimmten Geschäften oder Transaktionen.

Während in vielen Staaten der EU der Anteil von Bargeschäften an Zahlungsvorgängen seit Jahren deutlich zurückgeht, bleiben die Deutschen Scheinen und Münzen bisher noch recht treu. Auch aus diesem Grund wird eine Beschränkung des Bargeschäfts in Deutschland überwiegend kritisch gesehen.

Die geplante EU-Bargeldobergrenze soll allerdings nur bei Zahlungen im beruflichen Rahmen gelten. Zahlungen zwischen natürlichen Personen können auch weiterhin ohne Obergrenzen in bar getätigt werden.

Ebenfalls neu ist die Einstufung von Profifußballvereinen und Spielervermittlern als Verpflichtete des Geldwäscherechts. Diese sind spätestens ab 2029 verpflichtet, die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen und Verdachtsfälle zu melden. Für Spielervermittler soll dies jedoch nur gelten, sofern sie an Transaktionen beteiligt sind, „die in den Anwendungsbereich der Vorschriften fallen“.

Die Mitgliedsstaaten können weniger risikoreiche Transaktionen von diesen Pflichten ausnehmen. Dies gilt auch für Fußballvereine unterhalb der ersten Liga, allerdings nur, wenn diese einen Jahresumsatz von weniger als 5 Mio. Euro über zwei Jahre vorweisen können.

Die EU setzt auch auf eine verstärkte Überwachungspflicht bezogen auf sehr vermögende Einzelpersonen. So sollen natürliche Personen mit einem Gesamtvermögen von mindestens 50 Mio. Euro einem höheren Risiko zugeordnet werden. Das Gleiche soll für Vermögensverwaltungen gelten, die für diese Personen mindestens 5 Mio. Euro an Vermögen verwalten. Genauere Einzelheiten zur Überwachungspflicht sind noch nicht bekannt.

Die unterschiedlichen nationalen Transparenzregister sollen harmonisiert werden. Die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten werden dann über ein vernetztes System von Registern EU-weit digital verfügbar sein. Die Register werden aktuelle und historische Informationen für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren enthalten (plus weitere fünf Jahre im Falle laufender strafrechtlicher Ermittlungen). Künftig sollen die Transparenzregister nicht mehr öffentlich einsehbar sein. Nur noch Behörden, geldwäscherechtlich Verpflichtete und Organisationen mit einem berechtigten Interesse (z.B. Medien oder Nichtregierungsorganisationen) haben dann noch Zugang zu den Informationen.

Die EU reagiert damit auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2022 Danach ist eine öffentliche Verfügbarkeit der Informationen des Transparenzregisters nicht zulässig, wenn die Daten ohne Einschränkungen (z.B. Nachweis eines berechtigten Interesses) aufrufbar sind.

Bereits im Dezember 2023 hatten sich die EU-Mitgliedstaaten und das Europaparlament auf die Einrichtung einer neuen EU-Geldwäschebehörde (AMLA) geeinigt. Die Standortfrage bleibt allerdings noch offen, mit mehreren europäischen Städten als potenzielle Kandidaten. Deutschland will die Behörde unbedingt nach Frankfurt holen und wirbt u.a. mit der örtlichen Nähe zur Europäischen Zentralbank (EZB) und den großen europäischen Geschäftsbanken.

Die Einigung muss vom Parlament und vom Rat noch formell angenommen werden, bevor sie in Kraft treten kann. Mit der Verabschiedung des gesamten AML-Pakets wird im Laufe dieses Jahres gerechnet.

Dr. Marcus Sonnenberg

Abbildung 9

Dr. Marcus Sonnenberg ist Rechtsanwalt im Bereich Compliance und Mitautor des Frankfurter Kommentars zum Geldwäschegesetz. Daneben bildet er im Rahmen eines Zertifizierungslehrgangs Geldwäschebeauftragte im Finanzbereich aus. Privat betreut er einen Blog für Geldwäschebeauftragte: https://www.hilfssheriff.de/newsletter/

 
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