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CNL 2023, 4
 

Einigung über Schutz vor unlauteren Praktiken in der EU

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben sich auf einen Kompromissvorschlag zur Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen geeinigt. Darin sind gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission einige Änderungen eingeflossen, die noch besser gegen Greenwashing und andere unlautere Geschäftspraktiken schützen sollen.

Abbildung 4

Greenwashing: Die EU will das Problem mit einer Richtlinie zum „ökologischen Wandel“ bekämpfen.

Mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel sollen unlautere Geschäftspraktiken bekämpft werden, die Verbraucher daran hindern, die richtigen Entscheidungen für umweltfreundlichere oder stärker an der Kreislaufwirtschaft orientierte Produkte und Dienstleistungen zu treffen, heißt es in einer Mitte September veröffentlichten Pressemitteilung des Europäischen Rats.

Anlass der Mitteilung ist die vorläufige politische Einigung des Rats und des Europäischen Parlaments. Mit dem nun vorliegenden Kompromiss würden die Hauptziele der Richtlinie beibehalten, jedoch teilt der Rat folgende Änderungen mit, die Verbraucher unter anderem besser gegen Greenwashing schützen sollen:

– Die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitssiegeln soll verbessert werden, indem die Schlüsselelemente des Zertifizierungssystems festgelegt werden, auf dem sie beruhen müssen, sofern diese Elemente nicht von Behörden bestimmt werden.

– Aussagen zur künftigen Umweltleistung sollen transparenter sein und stärker überwacht werden.

– Unfaire Aussagen, die sich auf die Kompensation für Treibhausgasemissionen berufen, werden in die Liste der unlauteren Praktiken aufgenommen. Dies bedeute, dass Unternehmer nicht in der Lage sein werden, auf der Grundlage nicht überprüfter Kompensationsprogramme zu behaupten, dass ein Produkt neutrale, verringerte oder verbesserte Umweltauswirkungen hat.

– Die Haftung der Unternehmer werde präzisiert, und zwar in Bezug auf Informationen (oder fehlende Informationen) über frühzeitige Obsoleszenz, unnötige Software-Aktualisierungen oder die ungerechtfertigte Verpflichtung zum Kauf von Ersatzteilen beim ursprünglichen Hersteller.

– Einführung eines harmonisierten Etiketts mit Informationen über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie der Hersteller, die auch einen Verweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht enthält. Darüber hinaus werde in Geschäften und auf Websites gut sichtbar ein harmonisierter Hinweis angezeigt, der Informationen über das gesetzliche Gewährleistungsrecht enthält.

– Mit einer Umsetzungsfrist von 24 Monaten werde den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung an die Änderungen der Rechtsvorschriften eingeräumt.

Die mit dem Europäischen Parlament erzielte vorläufige Einigung muss nun von beiden Organen gebilligt und förmlich angenommen werden.

Den Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel hatte die EU-Kommission bereits am 30. März 2022 vorgelegt. Der Vorschlag gehört zu den Initiativen der neuen Verbraucheragenda der Kommission von 2020 und des Aktionsplans der Kommission für die Kreislaufwirtschaft von 2020 und ist eine Folgemaßnahme des europäischen Green Deals. Er ist Teil eines Pakets von vier Vorschlägen, zusammen mit dem Vorschlag für eine Ökodesign-Verordnung und den Richtlinienvorschlägen zu Umweltaussagen und zum Recht auf Reparatur.

chk

 
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