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CNL 2022, 12
 

EuG bestätigt EZB-Beschluss: Keine Bank-Beteiligung für Berlusconi

Aufgrund seiner Verurteilung wegen Steuerbetrugs im Jahr 2013 erfülle Silvio Berlusconi nicht die für Inhaber von qualifizierten Beteiligungen geltende Anforderung an den Leumund, beschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) Mitte Mai und untersagte damit dem ehemaligen italienischen Ministerpräsidenten den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an Banca Mediolanum.

Abbildung 16

Bekannt für Skandale: Silvio Berlusconi, ehemaliger italienischer Staatspräsident und Unternehmer.

Im Jahr 2015 wurde die Finanzholdinggesellschaft Mediolanum auf ihre Tochtergesellschaft Banca Mediolanum verschmolzen. Angesichts ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital von Mediolanum wurde Fininvest, eine mehrheitlich von Silvio Berlusconi gehaltene Holdinggesellschaft italienischen Rechts, Inhaberin einer Beteiligung am Kapital von Banca Mediolanum.

Zuvor hatte die Banca d’Italia (italienische Zentralbank) unter anderem entschieden, den Antrag auf Genehmigung einer qualifizierten Beteiligung an der Banca Mediolanum mit der Begründung abzulehnen, dass Berlusconi aufgrund seiner Verurteilung wegen Steuerbetrugs im Jahr 2013 die Anforderung an den Leumund nicht mehr erfülle. Diese Entscheidung der italienischen Zentralbank wurde durch ein Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat Italien) vom 3. März 2016 aufgehoben.

Nach der Verschmelzung von Mediolanum und Banca Mediolanum sowie dem Urteil des Staatsrats vom 3. März 2016 eröffneten die italienische Zentralbank und die Europäische Zentralbank (EZB) ein neues Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an Banca Mediolanum. Nach Abschluss dieses Verfahrens erließ die EZB einen Beschluss, mit dem sie die Genehmigung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an diesem Kreditinstitut versagte. Die EZB begründete dies insbesondere damit, dass Berlusconi die für Inhaber von qualifizierten Beteiligungen geltende Anforderung an den Leumund nicht erfülle.

Das EuG teilt diese Auffassung und trifft in seinem Urteil wichtige Klarstellungen zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut durch eine Person, die das Leumundskriterium nicht erfüllt. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang unter anderem klar, dass der Leumund des interessierten Erwerbers nicht vom Ausmaß seines voraussichtlichen Einflusses auf das Kreditinstitut abhängig ist.

chk

 
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