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CNL 2021, 2
Salathé 

Gesetzgebungspaket der EU-Kommission: Ein „Single Rulebook“ für die Geldwäscheprävention

Abbildung 1

Koffer voller Geldwäscheprävention: Die EU-Kommission schickt gleich mehrere Neuregelungen auf die Reise in die Mitgliedstaaten.

Die EU-Kommission sah sich zuletzt aufgrund größerer Geldwäscheskandale bei grenzüberschreitend tätigen Kreditinstituten zum Handeln veranlasst. Auf Grundlage des im Mai 2020 vorgestellten Aktionsplans stellte sie am 20. Juli 2021 ein Paket aus vier Gesetzgebungsvorschlägen im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Übergeordnetes Ziel ist es, ein „Single Rulebook“ zu schaffen: Geldwäschepräventionsstandards und die Aufsicht über deren Einhaltung sollen unionsweit einheitlich geregelt werden.

Das Gesetzgebungspaket besteht aus:

– einer Richtlinie, die die erstmalige Errichtung einer EU-Anti-Geldwäschebehörde (Anti Money Laundering Authority, AMLA) regeln soll;

– einer Geldwäscheverordnung, die insbesondere Know-Your-Customer (KYC)-Standards für geldwäscherechtlich Verpflichtete vereinheitlichen soll;

– einer Geldwäscherichtlinie, die die bisherige Richtlinie (AMLD5) ablösen und einen einheitlichen Rahmen für nationale Sicherungsmaßnahmen vorgeben soll, sowie

– einer aktualisierten Geldtransferverordnung, deren Anwendungsbereich auf bestimmte Kryptowerte erstreckt werden soll.

Die AMLA soll im Wesentlichen zwei Funktionen erfüllen. Zum einen soll sie einige risikoaffine, grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute ihrer direkten Aufsicht unterstellen. Zum anderen soll sie eine koordinierende Funktion zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden wahrnehmen und den Austausch zwischen Behörden und Verpflichteten fördern. Ihre Tätigkeiten soll die AMLA bis Anfang 2026 aufnehmen, als Standort ist unter anderem Frankfurt am Main im Gespräch.

Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird einige Anpassungen erfahren. Während Krypto- und Crowdfunding-Dienstleister sowie Vermittler von investmentbezogenen Aufenthaltstiteln neu aufgenommen werden sollen, werden Güterhändler nur noch dann geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, wenn sie im Bereich des Edelmetall-, Edelstein- oder Kunsthandels tätig sind. Hintergrund ist ein EU-weites Bargeldtransaktionsverbot ab 10.000 Euro.

Interne Sicherungsstandards und kundenbezogene Sorgfaltspflichten werden von der bisherigen Richtlinie in die Verordnung überführt und teils detaillierter ausgestaltet. Bislang führen unterschiedliche und teils verzögerte nationale Umsetzungen der Richtlinienanforderungen in den Mitgliedstaaten zu einem rechtlichen „Flickenteppich“. Dem wird durch eine unmittelbar geltende Verordnung entgegengewirkt, was insbesondere aus Sicht grenzüberschreitend tätiger Gruppenunternehmen begrüßenswert ist. So wird ein harmonisierter Pflichtenkatalog zu einigen Erleichterungen bei der Umsetzung interner AML-Richtlinien führen.

Ferner soll die AMLA technische Regulierungsstandards erlassen, die unter anderem die Mindestanforderungen an Gruppenpflichten festlegen. Hiervon umfasst werden sollen auch Pflichten für Mutterunternehmen, die keinen eigenen geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen.

Organisatorische Umsetzungspflichten für die Mitgliedstaaten sollen derweil in einer Neufassung der Richtlinie verbleiben. FIUs sollen künftig auf bestimmte Registerinformationen unmittelbaren Zugriff erhalten, um Verdachtsmeldungen sachgerechter bearbeiten zu können.Auch werden klare Regeln an das Rückmeldewesen der FIUs gegenüber meldenden Verpflichteten festgelegt. Die Kommission wird zudem alle vier Jahre eine EU-Risikoanalyse durchführen. Neben Regelungen zum Transparenzregister und zu einem Kontozentralregister enthält die AML-Richtlinie Regelungen über die Einführung eines Immobilienregisters.

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen werden nicht nur durch die Aufnahme in den Verpflichtetenkatalog, sondern auch durch eine Erstreckung der Transparenzpflichten aus der Geldwäschetransferverordnung auf Kryptowerte strengeren Regularien unterfallen. So sollen Transfers von Kryptowerten künftig gleichen Transparenzstandards unterliegen wie Banküberweisungen. Hiermit will die EU den Anforderungen der Financial Action Task Force (FATF) Rechnung tragen.

Der „Single Rulebook“-Ansatz der EU-Kommission ist begrüßenswert. Eine einheitliche Ausgestaltung von AML-Regelungen beseitigt sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor unnötige Bindungen von Kapazitäten, die derzeit noch benötigt werden, um zwischen nationalen Umsetzungsunterschieden zu vermitteln. Ob die kleinteiligeren Regelungen, insbesondere im KYC-Bereich, vollumfänglich der Lebenswirklichkeit entsprechen, bleibt derweil fraglich. So ist insbesondere eine generelle Meldepflicht bei Bareinzahlungen ab 10.000 Euro dem risikobasierten Ansatz der Geldwäscheprävention eher wesensfremd. Abzuwarten bleibt, ob die Mitgliedsstaaten sich gegen eine Bargeldobergrenze zur Wehr setzen werden.

Charlotte Salathé

Abbildung 2

Charlotte Salathé ist Rechtsanwältin bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Sie berät nationale und internationale Unternehmen des Finanz- und Nichtfinanzsektors umfassend bei compliancebezogenen Fragestellungen.

 
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