GwG-Meldeverordnung: Entwurf in der Kritik
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) vorgelegt. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) spart nicht mit Kritik an dieser Fassung.
Verdachtsmeldungen: Deren elektronische Übermittlung bedeutet nicht unbedingt auch eine Vereinfachung.
Die Verordnung sehe vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates bestimme die Verordnung zugleich die inhaltlichen Mindeststandards, die geleistet sein müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes als erfüllt anzusehen ist, heißt es knapp im Internetauftritt des Bundesfinanzministeriums.
Weniger knapp fällt die Kritik des Bundes Deutscher Kriminalbeamter am Entwurf aus. Dabei bezieht sich der Berufsverband vor allem auch auf den Koalitionsvertrag der neuen schwarz-roten Bundesregierung, der immer wieder den Bürokratieabbau hervorhebt. Dieser werde aber, so der Verband, durch den Verordnungsentwurf torpediert. Zu bestreiten sei jedenfalls die behauptete Vereinfachung der Erfüllung der Meldepflicht für die in § 2 des Geldwäschegesetzes definierten Verpflichteten. Hierzu heißt es auf Seite 7 des Verordnungsentwurfs zu den Regelungsfolgen: „Diese Verordnung fördert und vereinfacht durch die Festlegung allgemeingültiger Standards für die Übermittlung von Verdachtsmeldungen die Analysetätigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und trägt zugleich zur Vereinfachung der Meldungsabgabe bei.“ Für die Wirtschaft geht die Verordnung nur von einem einmaligen, nicht aber von einem jährlichen Erfüllungsaufwand aus. Der BDK hält das für unzutreffend und fordert einen vorherigen Praxis-Check wie im Koalitionsvertrag angekündigt (Zeilen 1412, 1870, 1967). Der Verband kritisiert dabei vor allem die „zusätzlichen Forderungen zur Angabe zahlreicher Detailinformationen in einzelnen Datenfeldern einer sperrigen IT-Anwendung (goAML), die gerade von Verpflichteten aus dem Nichtfinanzsektor regelmäßig manuell vorzunehmen sind“.
chk
Die komplette Stellungnahme des BDK zum Entwurf für die GwG-Meldeverordnung finden Sie hier.