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CNL 2022, 2
Sonnenberg 

Im toten Winkel der Aufsicht

Über 300 Banken sind von Geldwäscheprüfungen befreit. Für Dr. Marcus Sonnenberg ist das ein unbeabsichtigter „blinder Fleck der Aufsicht“. Das Ansehen des Finanzstandorts Deutschland, warnt er in umserem Aufmacher, könnte dadurch erneut schweren Schaden nehmen.

Abbildung 1

Mut zur Lücken oder Fallstrick? Rund 300 Finanzinstitute sind von jeder geldwäscherechtlichen Aufsicht durch die BaFin ausgenommen.

Banken sind besonders anfällig für Geldwäsche. Nach Einschätzung der Bundesregierung besteht für den Bankensektor ein hohes Risiko für Geldwäsche. Auch die Skandale der letzten Jahre bestätigen dies immer wieder. So hatten bzw. haben auch eine Vielzahl an deutschen Instituten Probleme bei der Erfüllung von Geldwäschevorschriften (u.a. Deutsche Bank, Commerzbank, Wirecard, N26). Nicht immer hat dabei die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde rechtzeitig und effektiv eingegriffen. Insbesondere im Fall von Wirecard wurde über Jahre nicht genau genug hingeschaut.

Aufgrund dieser Anfälligkeit des Finanzsektors wäre anzunehmen, dass alle Banken in Deutschland einer strengen Geldwäscheaufsicht unterliegen. Umso erstaunlicher ist die Tatsache, dass es eine ganze Reihe an Instituten gibt, die im Hinblick auf Geldwäsche schon seit längerer Zeit überhaupt nicht überwacht werden.

So sind rund 300 Finanzinstitute von jeder geldwäscherechtlichen Aufsicht durch die BaFin ausgenommen. Dabei handelt es sich in der Regel um Spezialinstitute und Tochtergesellschaften von Vollbanken. Diese Akteure sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz und haben daher auch alle geldwäscherechtlichen Auflagen zu erfüllen. Allerdings müssen sie hierüber nach außen hin keine Rechenschaft ablegen. Daher weiß auch die BaFin nicht, ob und in welchem Umfang die geldwäscherechtlichen Pflichten auch tatsächlich befolgt werden. Die Finanzaufsicht prüft auch nicht, ob die Institute angemessene Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare Handlungen aufweisen.

Dieser blinde Fleck der Aufsicht ist nicht gezielt beabsichtigt, sondern eine Nebenfolge aus der Freistellung von der sogenannten Solvenzaufsicht. Dabei geht es um die Prüfung der Banken und Versicherungen in Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihrer ständigen Zahlungsfähigkeit. Nach § 2 Abs. 4 bzw. § 2 Abs. 5 Kreditwesengesetz (KWG) kann die BaFin in eigenem Ermessen bei unter ihrer Aufsicht stehenden Instituten von einer Überwachung absehen.

Dies führt jedoch auch dazu, dass keine Aufsicht über die Einhaltung von Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgt. Geldwäschebekämpfung und die Verhinderung von Zahlungsausfällen sind jedoch zwei völlig verschiedene Aufgaben. Nur weil bei einem Institut das Risiko für einen Ausfall der Zahlungsfähigkeit gering ist, ist es noch lange nicht immun gegen den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die BaFin begründet die großzügige Befreiung dieser Banken mit der „Atypizität“ ihrer Geschäfte. Das mag für die Frage des Zahlungsausfallrisikos eine Rolle spielen, ist jedoch für die Prävention von Geldwäsche fatal. Geschäfte, die gerade nicht typischerweise zu Zahlungsausfällen im kritischen Bereich führen, können für Geldwäschezwecke hingegen ideal sein.

Die organisierte Kriminalität hat ein großes Interesse daran, Geld aus illegalen Quellen möglichst abseits der typischen Wege zu waschen. Bekanntermaßen ist das Erkennen und Bekämpfen von Geldwäsche ein Katz-und-Maus-Spiel. Die Methoden der Geldwäsche werden in sog. Typologiepapieren analysiert und den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (insbesondere den Banken) zur Verfügung gestellt. Die Unternehmen haben dann die Möglichkeit, diese Erkenntnisse zur Verbesserung ihrer Geldwäschesysteme zu nutzen. Neue Methoden entstehen daher typischerweise abseits dieser Pfade.

Ist ein Institut einmal freigestellt, verschwindet diese Bank aus dem Aufsichtsfokus, solange der Freistellungsbescheid wirksam ist. Freistellungen gelten in der Regel viele Jahre. Da in dieser Zeit keine Geldwäscheaufsicht stattfindet, fehlen der BaFin auch die Erkenntnisse für eine abweichende Entscheidung in der Zukunft. Werden die befreiten Institute in der Zwischenzeit für Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung missbraucht, erfährt sie hiervon in der Regel nichts.

Problematisch ist die Entscheidung der BaFiZur Jahrespressekonferenz der Bundesanstaltn auch aus rechtlicher Sicht. Nach den Geldwäscherichtlinien der EU führt die Freistellung von der Geldwäscheaufsicht nicht dazu, dass diese Institute die entsprechenden Pflichten nicht mehr zu erfüllen haben. De facto besteht aber die Gefahr, dass diese Banken mangels externer Aufsicht keine effektive Geldwäscheprävention im Sinne des EU-Rechts betreiben. Aus diesem Grund hat die Bürgerbewegung Finanzwende e.V. ein Vertragsverletzungsverfahren bei der EU-Kommission angeregt. Eine Antwort der Kommission hierauf steht noch aus.

Vor diesem Hintergrund sollte sich die BaFin die Frage stellen, ob sie es sich leisten kann, die bisher freigestellten Institute weiterhin nicht zu überwachen. Käme es aufgrund dieser Untätigkeit zu einem neuen Geldwäscheskandal, würde das Ansehen des Finanzstandorts Deutschland erneut schweren Schaden nehmen.

Dr. Marcus Sonnenberg

Abbildung 2

Dr. Marcus Sonnenberg ist Rechtsanwalt im Bereich Compliance und Mitautor des Frankfurter Kommentars zum Geldwäschegesetz. Daneben bildet er seit mehreren Jahren im Rahmen eines Zertifizierungslehrgangs Geldwäschebeauftragte im Finanzbereich aus. Privat betreut er einen Blog für Geldwäschebeauftragte: https://www.hilfssheriff.de/newsletter/

 
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