R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
 
 
CNL 2024, 8
Peter/Jüngling 

Neue EU-Vorgaben und Marktanforderungen zum CO2-Fußabdruck von Batterien

Während der Ausbau der Elektromobilität die Nachfrage nach Batterien in die Höhe treibt, bleibt deren Produktion bislang ein ökologisches Paradoxon. Lithium-Ionen-Batterien sind zwar für die abgasarme Elektromobilität unerlässlich, verursachen in der Produktion aber hohe CO2-Emissionen. Der Druck auf die Hersteller, nachhaltigere Prozesse zu etablieren, wächst und die EU setzt strenge CO2-Vorgaben. Unternehmen müssen ihre Lieferketten gründlich durchleuchten und optimieren, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, vom Markt verdrängt zu werden.

Abbildung 9

Elektrofahrzeuge: Für deren Batterien müssen Hersteller künftig eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck abgeben.

Die EU-Batterieverordnung, seit 2023 in Kraft, ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Bemühungen, die Umweltauswirkungen von Batterien zu minimieren und einheitliche Standards für deren Nachhaltigkeit, Sicherheit und Recycling zu schaffen. Sie setzt Standards für den gesamten Lebenszyklus von Batterien – von der Produktion über die Nutzung bis hin zur Entsorgung und Wiederverwertung – und fordert von Unternehmen nicht nur begrenzte Anpassungen, sondern eine umfassende Umstellung ihrer Produktionsprozesse. Dieser klare, europaweit geltende Rahmen zwingt Unternehmen, ihren Nachhaltigkeitsversprechen konkrete Taten folgen zu lassen.

Ein zentrales Element der Verordnung ist die verbindliche Erklärung zum CO2-Fußabdruck. Unternehmen müssen für die von ihnen hergestellten Elektrofahrzeugbatterien den CO2-Fußabdruck während des gesamten Lebenszyklus erfassen und dokumentieren. Die kommenden Jahre bringen noch strengere Anforderungen. Weitere Batterietypen werden einbezogen und entsprechende CO2-Höchstwerte eingeführt.

Ursprünglich sollten Unternehmen ab Februar 2025 zur Abgabe einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck verpflichtet sein. Das Inkrafttreten dieser Verpflichtung verzögert sich jedoch, da die EU-Kommission die geplanten Rechtsakte zur Berechnungsmethode und zum Format der CO2-Erklärung noch nicht veröffentlicht hat. Diese befinden sich nach teilweise scharfer Kritik insbesondere der deutschen Automobilindustrie weiter im Entwurfsstadium. Um Unternehmen genügend Zeit für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks und die Erstellung der Erklärung zu geben, sollen die Rechtsakte erst 12 Monate nach Inkrafttreten verbindlich werden. Somit müssen Unternehmen frühestens Ende 2025 eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck abgeben.

Neben den regulatorischen Vorgaben treibt auch der Markt die CO2-Reduktion voran: Automobilhersteller wollen künftig CO2-Budgets entlang ihrer Lieferketten einführen und verpflichten ihre Lieferanten auf ambitionierte CO2-Ziele. Hersteller, die diese nicht erfüllen, laufen Gefahr, profitable Aufträge an klimaschonendere Wettbewerber zu verlieren. Unternehmen in der Batterie-Lieferkette sehen sich daher einem doppelten Druck ausgesetzt: Der EU-Gesetzgeber fordert Transparenz und Reduktion, die Kunden verlangen darüber hinaus Klimainnovationen und Effizienz.

Die Herausforderung ist groß, doch sie bietet auch Chancen: Wer die hohen Anforderungen frühzeitig erfüllt oder sogar übertrifft, verschafft sich einen spürbaren Vorteil.

Thalia Peter und Dr. Alexander Jüngling

EU-Batterieverordnung und BattDG

Die Bundesregierung hat am 6. November 2024 das Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. November 2024 keine Stellungnahme dazu beschlossen. Die Verordnung (EU) 2023/1542 (EU-Batterieverordnung) ist bereits am 17. August 2023 in Kraft getreten. Sie ist damit unmittelbar geltendes Recht in Deutschland und gilt grundsätzlich ab dem 18. Februar 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Für einige Vorschriften enthält die Verordnung jedoch gesonderte Inkrafttretens- oder Übergangsregelungen. Die Verordnung (EU) 2023/1542 sieht zudem eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor. Zugleich enthält sie konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Daraus ergibt sich ein nationaler Anpassungsbedarf. Das bisherige Batteriegesetz (BattG) soll daher durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) abgelöst werden. Ob das Gesetz angesichts der vorgezogenen Neuwahlen noch in dieser Legislaturperiode im Bundestag verabschiedet wird, ist unklar. Zudem müsste der Bundesrat anschließend erneut beteiligt werden. Nach dem – kurz vor dem Koalitionsbruch der Bundesregierung kommunizierten – Zeitplan sollte das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz am 18. August 2025 in Kraft treten.

Abbildung 10

Thalia Peter ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Accomplie. Sie berät Unternehmen in den Bereichen Compliance, insbesondere technische Compliance, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und Nachhaltigkeit.

Abbildung 11

Dr. Alexander Jüngling ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Accomplie (www.accomplie.com). Er berät Unternehmen in Fragen der Compliance, insbesondere der technischen Compliance, der Corporate Governance sowie der Nachhaltigkeit.

 
stats