Neue Vorgaben für Verbraucherrechte bei Finanzdienstleitungen
Mit zwei Gesetzesentwürfen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 7.7. und am 9.7.2025 veröffentlicht hat, sollen geänderte EU-Vorgaben zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen und zum Lauterkeitsrecht umgesetzt werden. Davon betroffen sind vor allem auch Finanzdienstleistungen.
Ja oder Nein: Alle Auswahlmöglichkeiten müssen gleichermaßen sichtbar sein.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts setzt die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie um. Vorgesehen sind insbesondere folgende Änderungen:
-
Einführung einer elektronischen Widerrufbuttons: Unternehmen sollen verpflichtet werden, einen elektronischen Widerrufsbutton bereitzustellen. Dies soll in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Deutschland hat sich auf EU-Ebene erfolgreich dafür eingesetzt, dass eine solche elektronische Widerrufsmöglichkeit verpflichtend wird.
-
Angemessene Erläuterungen von Finanzdienstleistungen: Damit Verbraucherinnen und Verbraucher eine Finanzdienstleistung und die Folgen, die sich aus dem Vertrag ergeben können, besser verstehen, sollen Unternehmen ihnen künftig solche Verträge angemessen erläutern müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Vertragsabschlussentscheidung treffen. Bei Online-Tools sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen können.
-
Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“: Künftig soll ein Vertrag über Finanzdienstleistungen höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden können – vorausgesetzt, die Verbraucherin oder der Verbraucher wurde über das Widerrufsrecht belehrt. Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten. Bislang ist es möglich, dass entsprechende Verträge – trotz erfolgter Belehrung – ohne Befristung widerrufen werden können. Nach geltendem Recht führen nämlich auch nebensächliche Verstöße gegen gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten dazu, dass die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Man spricht insoweit von einem „ewigen Widerrufsrecht“. Dies führt häufig zu unbilligen Ergebnissen, wenn ein Belehrungsfehler völlig nebensächlich war.
-
Kein Anspruch auf Vertragsbedingungen in Papierform mehr: Unternehmer sollen die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen. Bislang müssen sie dies auf Verlangen tun. Mit der Änderung soll der zunehmenden Digitalisierung Rechnung getragen und sollen Unternehmen entlastet werden.
Den Referentenentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts finden Sie hier.
Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Manipulation geschützt werden, wenn sie online einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung abschließen. Diese und weitere verbraucherschützende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) vor, den das BMJV bereits am 7. Juli 2025 veröffentlicht hat.
Drei manipulative Online-Designmuster, sogenannte Dark Patterns, die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen beeinflussen oder behindern, sollen verboten werden:
-
Bei mehreren Auswahlmöglichkeiten soll eine bestimmte Auswahlmöglichkeit nicht hervorgehoben werden dürfen. Es soll künftig beispielsweise nicht mehr zulässig sein, nur den „Zustimmen-Button“ graphisch hervorzuheben.
-
Es soll verboten werden, Verbraucherinnen und Verbraucher wiederholt zu einer Auswahl aufzufordern, obwohl diese Auswahl bereits getroffen wurde.
-
Zudem muss das Verfahren zur Anmeldung und zur Beendigung eines Dienstes künftig vergleichbar ausgestaltet sein. Einen Dienst zu kündigen darf nicht etwa schwerer sein als die Anmeldung zu diesem.
Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist hier abrufbar.
chk