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CNL 2023, 8
 

Regelungen für Lobbyisten verschärft

Am 24. November 2023 billigte der Bundesrat Änderungen am Lobbyregistergesetz, die der Bundestag am 19. Oktober 2023 aufgrund einer Fraktionsinitiative beschlossen hatte. Das Gesetz soll am 1. März 2024 in Kraft treten.

Abbildung 10

Lobbyregister: In bestimmten Konstellationen müssen Lobbyorganisationen künftig Drittstaaten als Auftraggeber angeben.

Ziel des Gesetzes ist es, den Anwendungsbereich und die Offenlegungspflichten des Lobbyregisters nachzuschärfen, in das sich seit 2022 alle Interessenvertretungen gegenüber Parlament oder Regierung eintragen müssen.

So sind Kontakte in Ministerien künftig bereits ab der Referatsleiterebene einzubeziehen. Ab dem nächsten Jahr müssen Lobbyisten zudem angeben, auf welche konkreten Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben sich ihre Aktivitäten beziehen. Stellungnahmen und Gutachten von grundsätzlicher Bedeutung für die Interessenvertretung müssen sie unter Angabe des Zeitpunkts, der betroffenen Interessen- und Vorhabenbereiche und einer abstrakten Adressatenbezeichnung auf der öffentlich einsehbaren Plattform hochladen.

Künftig sind im Lobbyregister auch Hauptfinanzierungsquellen und Mitgliedsbeiträge der Interessenvertretungen anzugeben. Die Option, Finanzangaben zu verweigern, gibt es dann nicht mehr. Spendenfinanzierte Organisationen sollen durch Fokussierung auf Pflichtangaben zu wesentlichen Finanzierungsquellen entlastet werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Zwingend erforderlich ist künftig eine Namensangabe bei Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen zu Lebzeiten, die den Gesamtwert von 10.000 Euro sowie zehn Prozent der Gesamtsumme der Schenkungen und sonstigen Zuwendungen im jeweiligen Geschäftsjahr übersteigen und damit Anlass zur Annahme geben könnten, dass sie einen lenkenden Einfluss auf die jeweilige Organisation haben könnten.

Mehr Transparenz ist zudem bei der Interessenvertretung im Auftrag Dritter vorgesehen. In bestimmten Konstellationen müssen Lobbyorganisationen Drittstaaten als Auftraggeber sowie das Auftragsvolumen der Interessenvertretung für Dritte angeben. Beim Wechsel von Mandats- und Amtsträgern in Tätigkeiten der Interessenvertretung müssen diese aktuelle und frühere Ämter und Mandate offenlegen.

Die Bundestagsverwaltung als registerführende Stelle erhält eigenständige Prüfbefugnisse bei offensichtlich widersprüchlichen Eintragungen. Zugleich werden die Aktualisierungspflichten für die Interessenvertretungen vereinfacht.

chk

 
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