Transparenzregister: BMF erinnert an Meldepflichten
Im Oktober erinnerte das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben an die Kammern der rechts- und steuerberatenden Berufe an die gesetzlichen Mitteilungspflichten. Gesellschaften bestimmter Rechtsformen müssen die hinter ihnen stehenden wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Durch eine Gesetzesänderung wurden bestimmte Ausnahmen von der Meldepflicht inzwischen obsolet.
Wie die Bundesrechtsanwaltskammer mitteilt, richtete sich das Schreiben des BMF unter anderem an sie, die Bundesnotarkammer und die Bundessteuerberaterkammer. Transparenzpflichtig sind nach § 20 I GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Sie müssen die an der jeweiligen Rechtseinheit wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister mitteilen. Auch Anwaltsgesellschaften in den in § 20 I GwG genannten Rechtsformen sind hiervon betroffen.
Während nach der Rechtslage der Jahre 2017 bis 2022 zahlreiche Rechtseinheiten unter bestimmten Umständen nicht mitteilungspflichtig waren, bestehen seit einer Gesetzesänderung 2021 umfassende Mitteilungspflichten. Zuletzt galten noch die gesetzlichen Eintragungsfristen, die inzwischen zu den folgenden Zeitpunkten abgelaufen sind (§ 59 Abs. 8 GwG):
– Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: 31. März 2022
– Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: 30. Juni 2022
– in allen anderen Fällen (u.a. Kommanditgesellschaften und Vereine): 31. Dezember 2022.
Falls die gesetzlichen Eintragungsfristen versäumt wurden, kann das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeld von bis zu 100.000 EUR verhängen und die Bußgeldentscheidung öffentlich bekanntmachen. Dies kann teilweise noch vermieden werden, wenn die Eintragung rechtzeitig nachgeholt wird. Um eine Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen, muss man sich zwingend zuerst auf der Transparenzplattform (www.transparenzregister.de) registrieren.
chk