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CNL 2022, 2
 

Was ist eigentlich Compliance?

Doofe Frage in dieser Zeitschrift! Oder? Dr. Malte Passarge stellt Sie trotzdem und will dazu anregen, einen kritischeren Blick auf die Compliance-Gesetzgebung zu werfen.

Abbildung 1

Compliance: Wieviel und welche Gesetzgebung brauchen wir?

In der guten alten Zeit, Anfang der 2000er, ging es bei Compliance vor allem um Korruption in kritischen Auslandsmärkten und alles was damit zusammenhing. Um Strafverfahren und Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen, Vorstände und handelnde Personen abzuwenden oder zu reduzieren, führte man – teilweise notgedrungen – Compliance-Maßnahmen ein. Damals noch vornehmlich vom US-amerikanischen Rechtssystem (und SEC und DoJ) getrieben. Dabei war die Erkenntnis, dass sich auch Unternehmen an die Gesetze halten müssen, nicht neu, sondern so alt, wie der § 93 AktG – also mehr als 100 Jahre.

Seitdem hat sich vieles geändert. Zunächst noch eher zurückhaltend haben Politik und Verwaltung in Sachen Compliance Fahrt aufgenommen. Weniger bei der eigenen Regeltreue, als vielmehr dabei, Unternehmen mit mehr oder weniger sinnvollen Regularien zu beglücken. Waren die ersten neueren Compliance-Gesetze, etwa im Banken- und Versicherungsrecht, durchaus sinnvoll, nimmt die Praxiseignung mit jedem weiteren Compliance-Gesetz ab. Aus Sicht des Gesetzgebers scheint die Wirtschaft nach wie vor von kriminellem Gedankengut durchsetzt zu sein, während man auf Seiten der staatlichen Verwaltung rein und edel ist. Herrschte bis vor kurzem noch der Gedanke vor, dass es vornehmlicher Zweck von Unternehmen ist, Geld zu verdienen (und sich dabei selbstverständlich an die Gesetze zu halten), scheint dies nun nicht mehr der Fall zu sein.

Mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz wurde das Schutzniveau für Unternehmensgeheimnisse massiv reduziert, freilich ohne sinnhafte Erklärung. Die gesamtgesellschaftlich besonders wichtige Geldwäschebekämpfung wurde über viele Jahre zu einer sinnlosen Verwaltung für redliche Unternehmen aufgebläht, ohne nennenswerte Effekte bei der Bekämpfung echter Geldwäsche zu erzielen. Lieferkettengesetz und ESG-Regularien dienen der Umsetzung moralisierender Politik und verpflichten Unternehmen dazu, noch mehr Verwaltungsstrukturen aufzubauen, die den vom Gesetzgeber gewünschten Effekt ohnehin nicht erzielen werden. Manch ein überdrüssiger Konzernlenker meint, seine Aufgabe sei es, sich zunächst bei Autokraten, dann bei Jugendbewegungen anzubiedern und Parteien zu kritisieren. Dies alles dann unter den Überschriften Purpose, Nachhaltigkeit oder irgendwas mit Compliance.

Dabei überrascht, wie widerstandslos die schwerwiegenden Eingriffe der Politik in die unternehmerische Freiheit und Selbstbestimmtheit hingenommen werden und wie kritiklos die Rechtsanwender und Rechtsanwälte sind. Dies während Politik und Verwaltung sich gerade nicht durch besonders hohe Compliance-Standards auszeichnen. Bei Fehlverhalten in der Politik wird bestenfalls eine dünne Entschuldigung abgegeben, üblicherweise allerdings wesentliche Punkte vergessen oder einfach ausgesessen.

Die zahlreichen Vorgaben aus neuen Compliance-Gesetzen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit dar (insbesondere die Abkehr von der Business Judgement Rule und dem risikobasierten Ansatz) und verstoßen möglicherweise gegen Art. 12 und 14 GG. Dabei überrascht, dass die neueren Compliance-Gesetze in der Literatur vornehmlich beschrieben werden, auf Kritik an der bedenklichen gesetzgeberischen Qualität und verfassungsrechtlichen Brüchen (etwa die Rechtlosigkeit bei rechtmäßigem, aber unmoralischem Handeln) verzichtet wird.

Auch für den Bereich Compliance gilt, dass nicht jedes neue Gesetz zu bejubeln, sondern zu hinterfragen ist, und dass die Schaffung von neuen Gesetzen kein Selbstzweck ist. Bei den neueren Compliance-Gesetzen scheint sich ein gewisser Rechtspositivismus einzuschleichen. Dies steht aber im unmittelbaren Widerspruch zum Grundgedanken von Compliance. Denn jeder Compliance-Praktiker weiß, dass ein effizientes und effektives Compliance-Programm nur funktioniert, wenn die selbst gesetzten Regeln, Richtlinien und Verhaltensanweisungen von allen Mitarbeitern verstanden und akzeptiert werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die darüberstehenden Compliance-Gesetze.

Auch Unternehmen sind Träger von Grundrechten und Teil unserer Gesellschaft. Zwar können Sie nicht unmittelbar durch Wahlen an der politischen Willensbildung teilnehmen, andererseits sind die Möglichkeiten für die Einflussnahme in der Politik ungleich stärker, als die einzelner Bürger. Es wird Zeit, dass sich die Unternehmen nicht nur bei der Verteilung von Subventionen und Steuerfreibeträgen auf den Weg nach Berlin machen, sondern auch für eine gesunde Compliance-Gesetzgebung.

Abbildung 2

Dr. Malte Passarge ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner in der Kanzlei HUTH DIETRICH HAHN Rechtsanwälte PartGmbB, Vorstand des Instituts für Compliance im Mittelstand (ICM) und Geschäftsführer von Pro Honore e.V. sowie Chefredakteur des Compliance-Beraters.

 
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