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DSB 2016, 251
Kramer 

17 Monate trennen uns noch vom Wirksamwerden der DSGVO

Abbildung 1

Dr. Philipp Kramer
Chefredakteur
Datenschutz-Berater

Seit Monaten steht das Einarbeiten in die Inhalte und Vorgaben der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung ganz oben auf der To-do-Liste aller Datenschutzbeauftragten. Wie gern hätten wir Checklisten, die uns zeigen, was nach DSGVO zu ändern ist. Oder noch besser gleich ein ganzes Checklistenbuch für den, der sich erstmals auf die Umsetzung der Datenschutzvorschriften, nun nach DSGVO, einstellen will. Doch stattdessen werden wir mit Neuerungen überschüttet, die das Detail, unsere Arbeit als Datenschützer, unberücksichtigt lassen. Da gibt es Entwürfe von einem Anpassungsgesetz BDSG, das unser altes BDSG aufhebt und mit den Inhalten befüllt (www.siehe.eu/da470), bei denen die DSGVO dem nationalen Gesetzgeber Spielräume eröffnet (u.a. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach altem BDSG-System, Beschäftigtendatenschutz), Beiträge zu einem Reboot der Auftrags(daten)verarbeitung (zum Stichwort Funktionsübertragung unter DSGVO, www.siehe.eu/da471) oder Hinweise darauf, wie nach dem Vorbild der Briten eine Datenschutz-Folgenabschätzung (die Erweiterung der Vorabkontrolle) nach Art. 35 durchführen ist (www.siehe.eu/da472).

Doch welche Aufgaben wir uns in den nächsten 17 Monaten zur Anpassung an die DSGVO vornehmen, vor allem mit der wenigen Zeit, die viele für den Datenschutz haben, das müssen wir selbst entscheiden. Ab 2017 werden sicher noch praktische Hilfen erscheinen. Natürlich wird auch der Datenschutz-Berater Input liefern. Dazu gehört auch unsere Datenschutzkonferenz am 13. und 14. März 2017 in Düsseldorf. Dort soll der Schwerpunkt auf der praktischen Umsetzung liegen. Denn dem Datenschutzbeauftragten helfen in der Praxis jetzt nur konkrete Antworten, nicht neue Fragen.

Nach der Lektüre dieser Datenschutz-Berater-Ausgabe ist bis Januar 2017 Zeit, um Abstand zu nehmen von diesen vielen aktuellen Datenschutzthemen.

Ich wünsche Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest!

Ihr

Dr. Philipp Kramer

 
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