Anonymität und Pseudonymität
Professor Niko Härting befasst sich in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 29/13, Seite 2065) mit der Anonymität und Pseudonymität im Datenschutzrecht und führt aus: „Die anonyme und pseudonyme Kommunikation steht unter Grundrechtsschutz. Anonymität und Pseudonymität sind zudem anerkannte Verfahren, die die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schützen. Dennoch finden sich weder im geltenden Datenschutzrecht noch in dem Entwurf der Europäischen Kommission für eine Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wirksame Anreize für einen Verzicht auf ‚Klarnamen‘.…
DSB 2013, 210
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