Bundesnetzagentur verbietet Puppe „Cayla“
Die Bundesnetzagentur hat die Puppe „Cayla“ in Deutschland verboten, da es sich um ein verbotenes Spionagegerät nach § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) handelt. Die Regelung verbietet es, Sendeanlagen oder sonstige TK-Anlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich des TKG zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, …
DSB 2017, 76
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