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DSB 2014, 231
Gliss 

Dashcams im Auto: Grundsätzlich unzulässig

Abbildung 1

Informieren Sie die Beschäftigten!

Ein Münchener Amtsgericht (Seite 238) hat klargestellt, dass Videokameras im Auto, die den laufenden Verkehr filmen, grundsätzlich unzulässig sind. Ausnahmen sind vom Datenschutzbeauftragten sorgfältig zu prüfen („Vorabkontrolle“). Es gibt also ein weiteres Element im Puzzle um Videoaufnahmen.

Was bedeutet das für unsere Leser, für Datenschutzbeauftragte in Unternehmen und Behörden? Sorgen Sie dafür, dass man Ihnen die beabsichtigte oder schon verwirklichte Verwendung von Videokameras im Auto (sogenannte Dashboard-Kameras oder Dashcams am Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe) meldet. Das Münchener Gericht hat gewarnt: Der Zweck, bei Verwicklungen im Straßenverkehr die Schuldfrage anhand der Aufzeichnungen beweisen zu können, hat hinter dem Persönlichkeitsrecht derjenigen, die zufällig gefilmt werden, zurückzutreten. Es mag Ausnahmetatbestände geben, wie beispielsweise bei Geldtransporten, wo in engen Grenzen Videoaufnahmen während der Nutzung des Fahrzeugs als zulässig erkannt werden können; solche Anwendungsfälle müssen aber vom Datenschutzbeauftragten vorab geprüft und im Rahmen der vorgesehenen Nutzungsbegrenzungen freigegeben werden. Zu diesem Zweck sind dem Datenschutzbeauftragten der Umfang des geplanten Einsatzes und die damit verfolgten Ziele mitzuteilen.

Was die private Sphäre der Beschäftigten angeht: Man sollte ihnen raten, auf derartige Videokameras zu verzichten. Ob das BDSG bei der privaten Nutzung von Dashcams überhaupt greift, ist zweifelhaft, weil Datenverarbeitung zu privaten Zwecken vom BDSG ausgeklammert wird. Aber: Das Münchener Urteil spricht den Aufnahmen jegliche Beweiskraft ab, weil sie unrechtmäßig gewonnen wurden. Zudem gibt es vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechts restriktive Rechtsprechung zum Einsatz von Videokameras zur Objektüberwachung. Fazit: Hände weg von Dashboard-Kameras!

Hans Gliss, Herausgeber DATENSCHUTZ-BERATER

Links/Quellenangaben – siehe.eu: Die Hinweise auf Quellen sind für die leichte Eingabe mit einem Shortlink (auch short URL, URL alias, Kurzlink) angegeben. Statt beispielsweise http://www.bfdi.bund.de/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Taetigkeitsberichte/Functions/TB_BfDI_table.html?nn=408924 muss künftig nur angegeben werden: www.siehe.eu/xxx. Das xxx steht für eine fortlaufende Zahl. Mit dieser Zahl kann die eigentliche URL/Adresse in unserer Datenbank ermittelt werden. Wenn Sie wissen wollen, was sich hinter dem Shortlink verbirgt, geben Sie den Shortlink mit einer Tilde (~) ein oder nutzen Sie eine Shortlink-Auflöser wie www.prevurl.com. Ob Sie auf diese Möglichkeit verzichten, obliegt Ihrer Entscheidung. Denn wir verweisen auf die Quellen, ohne diese im Detail zu prüfen.

 
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