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DSB 2016, 203
Kramer 

Datenschutzbehörden wollen helfen und werden kritisiert

Abbildung 1

Dr. Philipp Kramer
Chefredakteur
Datenschutz-Berater

Was empfiehlt der Datenschutzbeauftragte eigentlich im Hinblick auf die Umstellung vom BDSG auf die DSGVO und ein ABDSG? Hier Empfehlungen zu geben ist ausgesprochen schwierig. Das ABDSG steht noch mitten in heißer politischer Diskussion, und die DSGVO wird gerade erst durch Aufsichtsbehörden, Literatur und Verbändemeinungen handhabbar gemacht. Gleichzeitig kann man sich schon die Behördenleitungen, Vorstände und Geschäftsführer vorstellen, die 2018 entsprechende Unterstützung beim Datenschutzbeauftragten anmahnen werden und sagen „Darauf hätten Sie uns hinweisen müssen!“.

In dieser schwierigen Lage ist es wohltuend, dass die Aufsichtsbehörden in der Tat mutig sind und mit Beschlüssen an die Öffentlichkeit gehen. Sie könnten auch abwarten, bis die europäische Datenschutzkommission nach DSGVO gebildet ist oder auf Working Paper der Art. 29-Gruppe verweisen. Mit ihrem ersten „knackigen“ Beschluss zur Einwilligung nach BDSG und DSGVO (www.siehe.eu/da350) wagen sich die Aufsichtsbehörden im Düsseldorfer Kreis vor und teilen mit: „Bisher erteilte Einwilligungen gelten fort.“. Das ist für alle Datenschutzbeauftragten eine glückliche Vorgabe, die man in seinem Unternehmen weitergeben kann. Gleichzeitig haben die Aufsichtsbehörden dafür aus dem hohen Norden Kritik (www.siehe.eu/da386) erhalten. Es fehle der Hinweis auf das Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 DSGVO.

Beachten Sie also: Aufsichtsbehördenhinweise sind keine Gesetzeskommentare oder Lehrbuchauszüge, die von einzelnen Autoren geschaffen werden. Solche Hinweise werden vielmehr in vielen Sitzungen mit vielen Vertretern politisch erstellt. Lesen Sie solche Hinweise sorgfältig und beachten Sie, dass diese Hinweise häufig nicht abschließend sind, sondern nur eine ganz bestimmte Streitfrage klären wollen, hier die Frage, ob alle Einwilligungen ab Mai 2018 neu eingeholt werden müssen.

Ihr

Dr. Philipp Kramer

 
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