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DSB 2015, 51
Gliss 

Datenschutzverstöße: Verbandsklagerecht geplant

Abbildung 1

Hans Gliss,
Herausgeber
DATENSCHUTZ-BERATER

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ gebilligt. Das Unterlassungsklagengesetz soll geändert werden. Der Entwurf räumt Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern bei bestimmten Datenschutzverstößen Abmahnungs- und Klagerechte ein (siehe näher Seite 61).

Adressiert sind „Unternehmen (…), wenn sie Daten von Verbrauchern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen…“. Insbesondere bei letztgenannter Formulierung muss man sich fragen, was damit alles gemeint sein könnte. Nur eines ist sicher: Datenschutz im Arbeitsleben ist nicht betroffen. Die Gesetzesbegründung erläutert die Zielrichtung: Wenn der Datenschutzverstoß in „Gewicht“ und „Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt“, wenn also unzulässig mit den „Daten vieler Verbraucher in gleicher Weise“ umgegangen wird, seien „Abmahnungen und Unterlassungsklagen wirksame Mittel“, um dies „schnell und wirksam für alle betroffenen Verbraucher zu beenden“.

Für Datenschutzbeauftragte und datenschutzrechtlich Verantwortliche ergibt sich, wenn der Entwurf Gesetz wird, ein neues, komplexeres Bild, was die Haftung im Fall von Verstößen oder Pannen angeht – und wer mit der Wucht einer Institution dagegen vorgehen kann. Es droht eine völlig neue Qualität der Ahndung von Verstößen gegen Datenschutzvorgaben!

Ihr

Hans Gliss

 
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