Der„Pranger der Schande“ in der BILD-Zeitung verstößt gegen Bildrechte der Betroffenen (Urteil vom 17.04.2016, 9 U 368/16)
Wer ein Foto auf seinen Account bei einem Social Network hochlädt, ohne von möglichen Zugriffssperren Gebrauch zu machen, willigt nicht in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes ein. Ende 2015 veröffentlichte die BILD das Foto der Klägerin unter der Überschrift „BILD stellt die Facebook-Hetzer an den Pranger“ in der Print- und Online-Ausgabe der Zeitung. …
Oberbeck, DSB 2016, 137 (Urteil vom 17.04.2016, 9 U 368/16)
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