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DSB 2010, 16
HANLOSER 
Dialogmarketing und Adresshandel nach den BDSG-Novellen

Der Adresshandel kann Adressdaten auch nach der BDSG-Novelle II ohne Einwilligung der Werbeadressaten aus öffentlichen Verzeichnissen erheben und an Werbetreibende für deren Werbezwecke übermitteln. Die Werbetreibenden können die ihnen übermittelten Adressdaten dann entsprechend für ihr Dialogmarketing nutzen.

HANLOSER, DSB 2010, 16-17

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