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DSB 2014, 223
Vahle 
Ein Personalberater ist auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung zur Verschwiegenheit verpflichtet (Urteil vom 08.05.2014, 16 U 175/13)

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Personalberater, der zwangsläufig mit vielen betrieblichen Interna in Berührung kommt, über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werdenden Informationen Stillschweigen zu wahren hat; anderenfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Vahle, DSB 2014, 223-225 (Urteil vom 08.05.2014, 16 U 175/13)

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