EuGH legt Art. 9 Abs. 1 DSGVO weit aus
In seinem Urteil vom 01.08.2022 (Az. C-184/20) hat der EuGH entschieden, dass der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) weit auszulegen ist. Demnach ist der Geltungsbereich der Vorschrift bereits eröffnet, wenn sich diese Datenkategorien nur mittelbar aus den Informationen ableiten lassen. Für eine weite Auslegung der Begriffe „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ und „sensible Daten“ spreche insbesondere auch der in Randnummer 61 des Urteils genannte Zweck der Richtlinie 95/46 und der DSGVO, …
DSB 2022, 219
Sehr geehrter Leser,
Sie sind zur Zeit nicht angemeldet. Bitte loggen Sie sich ein,
um das Dokument der Zeitschrift
Datenschutz-Berater
zu lesen.
zum Login
Sind Sie bereits Leser der Zeitschrift und möchten Sie
auch die R&W-Online Datenbank dieser Zeitschrift nutzen,
dann können Sie die
Zeitschrift sofort freischalten.
Bestellen Sie ein Abonnement für die Zeitschrift Datenschutz-Berater,
um die R&W-Online Datenbank dieser Zeitschrift zu nutzen.
Abonnement abschließen.