Identitätsfeststellung an einem „gefährlichen“ oder „verrufenen“ Ort (Beschluss vom 04.03.2010, 11 PA 191/09)
Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) – wonach die Polizei eine Identitätsfeststellung an einem „gefährlichen“ beziehungsweise „verrufenen“ Ort vornehmen darf – verstößt nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.…
OVG Niedersachsen, DSB 2010, 20-21 (Beschluss vom 04.03.2010, 11 PA 191/09)
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