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DSB 2010, 15
ALBRECHT 
Informationspflicht öffentlicher Stellen bei Datenpannen?

Adressaten der von § 42a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) statuierten Informationspflicht bei Datenpannen (sogenannte Security Breach Notification) sind nicht-öffentliche Stellen (§ 2 Abs. 4 BDSG) und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG). Nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/12011, Seite 31) sollen andere öffentliche Stellen nicht zu den benachrichtigungspflichtigen Stellen zählen. …

ALBRECHT, DSB 2010, 15-16

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