Keine Verkürzung der Speicherfrist für Auskunfteien bei Insolvenzaufhebung (Urteil vom 19.03.2015, 7 U 187/13)
Wird im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung gewährt, verkürzt sich die Speicherfrist für Auskunfteien gemäß § 35 Absatz 2 Nr. 4 BDSG auf drei Jahre. Dies gelte jedoch nicht bei einer Insolvenzaufhebung im Sinne von § 258 Insolvenzordnung, da hier für Gläubiger unklar sei, ob Forderungen noch realisiert werden können oder nicht. Bei einer Insolvenzaufhebung sei das Verfahren nämlich noch nicht erledigt. …
Oberbeck, DSB 2015, 113 (Urteil vom 19.03.2015, 7 U 187/13)
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