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DSB 2017, 3
Kramer 

Keine Pause

Abbildung 1

Dr. Philipp Kramer Chefredakteur Datenschutz-Berater

Ihnen alles Gute für das neue Jahr. Ich wünsche Ihnen vor allem Kraft und Gesundheit.

Mit dem ausklingenden Jahr 2016 dachten wir, wir hätten die nächsten Monate Zeit, um uns auf die Anwendung der DSGVO vorzubereiten. Doch schon stehen neue Rechtsänderungen bevor, auf die sich jeder Datenschutzbeauftragte einstellen muss: Das Internetdatenschutzrecht.

In Deutschland ist das Datenschutzrecht für das Internet, also vor allem für Websites und deren Umgang mit personenbezogenen Daten, im Telemediengesetz geregelt. Europäisch setzt das Telemediengesetz die E-Privacy-Richtlinie (2002/58/EG) um. Die ab Mai 2018 wirksam werdende DSGVO schafft für diesen Bereich kaum eigene Regeln. Nun sollen diese E-Privacy-Richtlinie und auch das Telemediengesetz ersetzt werden durch ein europäisches Internetdatenschutzgesetz (siehe Entwurf der Privacy and Electronic Communications Regulations, www.siehe.eu/da515). Das heißt, wir müssen uns alsbald auch damit auskennen, wie man das normale Datenschutzrecht der DSGVO vom Spezialrecht einer E-Privacy-Verordnung abgrenzt und die Regelungen dieser beiden EU-Verordnungen von nationalen Vorschriften. Rechtspraktisch eine Herausforderung, vor allem in der Übergangszeit, wenn es keine Aufsichtsbehördenmeinungen, keine Gerichtsentscheidungen und keine Ratgeber gibt.

Der Datenschutz-Berater will Ihnen hier Richtschnur sein und Hilfen an die Hand geben. Zögern Sie nicht, wenn Sie meinen, Ihnen fehlt etwas, sondern schreiben Sie mir an philipp.kramer@gliss-kramer.de.

Ihr

Dr. Philipp Kramer

 
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