Kontaktdaten von Amtsmitarbeitern dürfen nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden (Urteil vom 25.03.2015, 5 B 14.2164)
Werden Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern ohne deren Einwilligung veröffentlicht, liegt ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor. Sofern die Kontaktaktdaten nicht öffentlich zugänglich seien, überwiege regelmäßig das schutzwürdige Interesse der Betroffenen. In dem Fall veröffentlichte eine kommunale Wählervereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins den Mailverkehr zwischen dem Vorstand und einer Angestellten des Umweltministeriums. …
Oberbeck, DSB 2015, 136 (Urteil vom 25.03.2015, 5 B 14.2164)
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