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DSB 2012, 114
Vahle 
Kündigung wegen Verletzung des Bankgeheimnisses (Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11)

Speichert ein Bankkundenbetreuer eine große Zahl von Kundendaten auf seinem privaten PC, so verletzt er damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten so schwerwiegend, dass eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht kommt; dies gilt auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer.

Vahle, DSB 2012, 114-115 (Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11)

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