Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten gilt auch für dessen Stellvertreter (Urteil vom 13.04.2016, 27 Ca 486/15)
Der Stellvertreter eines Datenschutzbeauftragten fällt unter das Kündigungsverbot des § 4f BDSG. Auch wenn gesetzlich keine expliziten Regelungen bestünden, könne daraus nicht gefolgert werden, dass für Stellvertreter dieser Schutz nicht existiere, so das Arbeitsgericht. Der Datenschutzbeauftragte einer Betriebskrankenkasse war krankheitsbedingt ausgefallen; daraufhin wurde ein Kollege für sechs Monate zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bestellt. …
Oberbeck, DSB 2016, 137 (Urteil vom 13.04.2016, 27 Ca 486/15)
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