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DSB 2011, 21
Vahle 
Löschung von Schuldneradresse „Justizvollzugsanstalt“ (Beschluss vom 27.05.2011, 10 C 221/11)

Die Speicherung der Adresse eines Schuldners durch eine Auskunftei für Kreditauskünfte ist auch dann grundsätzlich zulässig, wenn sich bei der Schuldneradresse um die Anschrift einer Justizvollzugsanstalt handelt; demgemäß hat der Betroffene keinen Anspruch auf Löschung der der zu seiner Person gespeicherten Adresse gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Vahle, DSB 2011, 21 (Beschluss vom 27.05.2011, 10 C 221/11)

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