Nutzung allgemein zugänglicher Daten für unerlaubte Telefonwerbung unzulässig (Urteil vom 09.03.2018, 1 K 257/17)
Die Speicherung von allgemein zugänglichen Daten für unerlaubte Telefonwerbung ist datenschutzrechtlich unzulässig. Die Klägerin kontaktierte europaweit Zahnarztpraxen und Dentallabore per Telefon, um von diesen Edelmetallreste anzukaufen. Die zuständige Datenschutzbehörde erließ einen Untersagungsbescheid, gegen den die Klägerin Anfechtungsklage erhob. Das VG Saarlouis stimmte im Ergebnis der Datenschutzbehörde zu und bestätigte die Unzulässigkeit der Speicherung der Kontaktdaten. …
Oberbeck, DSB 2018, 189 (Urteil vom 09.03.2018, 1 K 257/17)
Sehr geehrter Leser,
Sie sind zur Zeit nicht angemeldet. Bitte loggen Sie sich ein,
um das Dokument der Zeitschrift
Datenschutz-Berater
zu lesen.
zum Login
Sind Sie bereits Leser der Zeitschrift und möchten Sie
auch die R&W-Online Datenbank dieser Zeitschrift nutzen,
dann können Sie die
Zeitschrift sofort freischalten.
Bestellen Sie ein Abonnement für die Zeitschrift Datenschutz-Berater,
um die R&W-Online Datenbank dieser Zeitschrift zu nutzen.
Abonnement abschließen.