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DSB 2012, 171
Vahle 
Private Äußerungen über Kunden des Arbeitgebers in einem Internet-Portal (Beschluss vom 29.02.2012, 12 C 12.264)

Der Begriff der (unzulässigen) Schmähkritik ist aufgrund seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen; infolgedessen macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.

Vahle, DSB 2012, 171-172 (Beschluss vom 29.02.2012, 12 C 12.264)

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