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DSB 2017, 89
Oberbeck 
„Recht auf Vergessen“ gilt nicht für Einträge im Gesellschaftsregister (Urteil vom 09.03.2017, C-398/15)

Der Europäische Gerichtshof verneint eine Pflicht, wonach Handelskammern persönliche Daten zu anonymisieren oder gar zu entfernen haben. Das sogenannte „Recht auf Vergessen“ gilt demnach nicht für Einträge in Gesellschafts- oder Handelsregistern. In dem Fall wehrte sich ein im Baugewerbe tätiger Italiener gegen eine Eintragung im nationalen Gesellschaftsregister. Aus dem Eintrag ließ sich entnehmen, …

Oberbeck, DSB 2017, 89 (Urteil vom 09.03.2017, C-398/15)

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