Samenbank muss minderjährigem Kind Auskunft über Daten des Spenders erteilen (Urteil vom 27.04.2017, 13 C 259/16)
Betreiber einer Samenbank können dazu verpflichtet werden, minderjährigen Kindern Auskunft über die Identität eines Samenspenders zu geben. Hierzu zählen alle relevanten Daten wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende. In dem Fall klagten die Eltern des Kindes auf Auskunft, obwohl sie mit notarieller Vereinbarung gegenüber dem natürlichen Vater auf die Identitätsfeststellung verzichtet hatten. …
Oberbeck, DSB 2017, 167-168 (Urteil vom 27.04.2017, 13 C 259/16)
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