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DSB 2014, 244
Vahle 
Schon eine einmalige unerwünschte Werbe-Mail kann einen Unterlassungsanspruch begründen (Urteil vom 18.07.2014, 107 C 2154/14)

Ist eine E-Mail zulässig, die der Veranstalter einer Fachtagung an einen Rechtsanwalt (ohne dessen ausdrückliche Einwilligung) schickt? Das Amtsgericht Leipzig bewertet das als unerwünschte Werbe-Mail und untersagte dem Absender weitere Mails mit werbendem Inhalt.

Vahle, DSB 2014, 244 (Urteil vom 18.07.2014, 107 C 2154/14)

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