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DSB 2011, 20
OVG Nordrhein-Westfalen 
Speicherung erkennungsdienstlicher Unterlagen zur Gefahrenabwehr (Beschluss vom 14.04.2010, 5 A 479/09)

Die Notwendigkeit der Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen richtet sich danach, ob hinreichende konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Betroffene mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer künftigen Straftat einbezogen werden könnte und dass die Unterlagen gegebenenfalls die Ermittlungen fördern könnten.

OVG Nordrhein-Westfalen, DSB 2011, 20-21 (Beschluss vom 14.04.2010, 5 A 479/09)

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